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	<title>Mieterschutz Archive - Bauen &amp; Garten - Mit Latzhose und grünem Daumen.</title>
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	<description>Onlinemagazin für Hausbau, Garten und Pool.</description>
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	<title>Mieterschutz Archive - Bauen &amp; Garten - Mit Latzhose und grünem Daumen.</title>
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		<title>Was dürfen die Nachbarn auf dem Balkon?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Alexandra Rüsche]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Apr 2017 12:01:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Featured]]></category>
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		<category><![CDATA[Mieterschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sommerzeit ist Balkonzeit: Wann immer das Wetter es zulässt, genießen viele Menschen hier entspannte Freizeit bei Sonne, Grillspaß und Co. Doch nicht alles, was ein Mieter auf seinem Freiluftplätzchen so anstellt, gefällt auch seinem Nachbarn oder Vermieter. </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">(djd). Sommerzeit ist Balkonzeit: Wann immer das Wetter es zulässt, genießen viele Menschen hier entspannte Freizeit bei Sonne, Grillspaß und Co. Doch nicht alles, was ein Mieter auf seinem Freiluftplätzchen so anstellt, gefällt auch seinem Nachbarn oder Vermieter. Und so kommt es nicht selten zu Beschwerden bis hin zu Rechtsstreitigkeiten. Dazu erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz: &#8222;Gehört der Balkon zur Mietsache, kann der Bewohner ihn grundsätzlich gemäß seinen Wünschen nutzen.&#8220; Dabei seien jedoch die Rechte der Mitmieter und des Vermieters zu beachten.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Keine Rauchbelästigung durchs Grillen</strong></p>
<figure id="attachment_14943" aria-describedby="caption-attachment-14943" style="width: 200px" class="wp-caption alignleft"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="size-medium wp-image-14943" src="https://www.bauen-garten.de/wp-content/uploads/2017/04/2017-04-24-Mietwohnung-200x300.jpg" alt="" width="200" height="300" srcset="https://www.bauen-garten.de/wp-content/uploads/2017/04/2017-04-24-Mietwohnung-200x300.jpg 200w, https://www.bauen-garten.de/wp-content/uploads/2017/04/2017-04-24-Mietwohnung.jpg 320w" sizes="(max-width: 200px) 100vw, 200px" /><figcaption id="caption-attachment-14943" class="wp-caption-text">Vor der Installation einer Parabolantenne sollte man mit dem Vermieter Rücksprache halten.<br />369 KB<br />Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.</figcaption></figure>
<p style="text-align: justify;">Besonderes Augenmerk sollte hierbei auf das Grillen gelegt werden. Ist im Mietvertrag vermerkt, dass Grillen auf dem Balkon eingeschränkt oder verboten ist, muss man sich daran halten. Ansonsten ist das Brutzeln zwar erlaubt, aber es gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Der Nachbar darf nicht durch übermäßigen Qualm gestört werden. Das gilt ebenso für Zigarettenrauch, wie laut Jürgens verschiedene Urteile bestätigen. Vorsicht ist zudem bei nächtlichen Gesprächen oder auf dem Balkon stattfindenden Partys geboten &#8211; ab 22 Uhr bis 6 Uhr gilt Nachtruhe und Feierlichkeiten müssen in Zimmerlautstärke nach drinnen verlagert werden.</p>
<p>Pflanzenliebhaber können ihren grünen Daumen auf dem Balkon größtenteils ungehindert zum Einsatz kommen lassen. Ordnungsgemäß angebrachte Blumenkästen und Rankhilfen sind erlaubt &#8211; ebenso dezenter Sichtschutz, Sonnenschirm und normale Möblierung. Fragen sollte man den Vermieter etwa vor dem Anbringen fester Markisen, der Installation von Außensteckdosen, Parabolantennen oder der Einkleidung des Balkons mit einem Katzenschutznetz. Mehr Rat und Informationen zum Thema gibt es unter www.iv-mieterschutz.de.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wäsche trocknen erlaubt</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Manch ein Mieter nutzt seinen Balkon allerdings weniger zum Vergnügen, sondern mehr als zusätzlichen Raum. Das Trocknen von Wäsche samt Aufstellen von Wäscheständern gehört dabei zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Das Abladen von Müll oder Gerümpel hingegen muss nicht hingenommen werden &#8211; es stört nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Wohnhauses, sondern kann auch Ungezieferbefall und schlechten Geruch verursachen.</p>
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		<title>Ob Mieter ihre vier Wände beruflich nutzen dürfen, hängt von einigen Faktoren ab</title>
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		<dc:creator><![CDATA[djd]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Mar 2016 13:11:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
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		<category><![CDATA[Wohnen]]></category>
		<category><![CDATA[Mieterschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnung als Arbeitsplatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In zahlreichen Berufen und Unternehmen geht der Trend hin zu mehr Flexibilität - das heißt, dass Arbeitnehmer immer öfter ihren Job teilweise oder sogar ganz von zuhause aus erledigen dürfen. </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">In zahlreichen Berufen und Unternehmen geht der Trend hin zu mehr Flexibilität &#8211; das heißt, dass Arbeitnehmer immer öfter ihren Job teilweise oder sogar ganz von zuhause aus erledigen dürfen. Auch viele Selbstständige und Freiberufler nutzen die heimische Wohnung als Arbeitsplatz, um etwa Kosten für extra angemietete Räume zu sparen. Die Art der Betätigung kann dabei ganz unterschiedlich sein, doch nicht alles ist ohne weiteres erlaubt.</p>
<figure id="attachment_14086" aria-describedby="caption-attachment-14086" style="width: 450px" class="wp-caption aligncenter"><img decoding="async" class="size-large wp-image-14086" src="http://www.bauen-garten.de/wp-content/uploads/2016/03/2016-03-16-Mietrecht-450x338.jpg" alt="Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V." width="450" height="338" srcset="https://www.bauen-garten.de/wp-content/uploads/2016/03/2016-03-16-Mietrecht-450x338.jpg 450w, https://www.bauen-garten.de/wp-content/uploads/2016/03/2016-03-16-Mietrecht-300x225.jpg 300w, https://www.bauen-garten.de/wp-content/uploads/2016/03/2016-03-16-Mietrecht.jpg 620w" sizes="(max-width: 450px) 100vw, 450px" /><figcaption id="caption-attachment-14086" class="wp-caption-text">Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.</figcaption></figure>
<p style="text-align: justify;"><strong>Computerarbeit ja, Musikunterricht nein</strong></p>
<p style="text-align: justify;">&#8222;Berufliche Tätigkeiten, die der Mieter &#8211; etwa im häuslichen Arbeitszimmer &#8211; ausübt, ohne dass sie nach außen in Erscheinung treten, fallen von vornherein unter den Begriff des &#8218;Wohnens'&#8220;, erklärt Rechtsanwalt Daniel Khan vom Interessenverband Mieterschutz. Dazu gehören die Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers, die Computerarbeit eines Angestellten, schriftstellerische Tätigkeiten oder die Bewirtung eines Geschäftsfreundes. Solche Arbeiten müssen grundsätzlich gestattet werden, der Wohnungsmieter braucht sich hier in der Regel keine Sorgen machen.</p>
<p style="text-align: justify;">&#8222;Bei geschäftlichen Aktivitäten, die nach außen in Erscheinung treten, liegt hingegen eine Nutzung vor, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung nicht dulden muss&#8220;, so Khan. Das gelte auch, wenn durch die berufliche Ausübung die Wohnung oder die Nachbarn beansprucht würden.</p>
<p style="text-align: justify;">Beispiele seien die Betreuung mehrerer Kleinkinder als Tagesmutter, Musikunterricht, die Lagerung von Produkten oder eine hohe Kundenfrequenz. Hier liege, so Khan, oftmals ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor: &#8222;Der Vermieter kann den Mietvertrag im äußersten Fall auch kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt.&#8220; Mieter finden zu diesem und zu anderen Themen Rat unter www.iv-mieterschutz.de.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Verabredungen mit dem Vermieter treffen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wer keinen Ärger riskieren will, sollte die beabsichtigte gewerbliche Nutzung in jedem Fall vor Beginn mit dem Vermieter absprechen. &#8222;Kann keine Einigung erzielt werden, sollten sich beide Seiten entsprechend beraten lassen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung möglichst zu vermeiden&#8220;, so Daniel Khan.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Quelle: djd</em></p>
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		<title>Ärger bei der Kündigung</title>
		<link>https://www.bauen-garten.de/aerger-bei-der-kuendigung-20150615.html</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[djd]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Jun 2015 08:46:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>
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		<category><![CDATA[Kündigungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Mieterschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Unbefristete Mietverträge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Raus aus der alten Wohnung und schnell rein in die neue - so einfach ist es leider nicht immer. Möchte ein Mieter ausziehen, muss er zunächst einmal ordnungsgemäß kündigen. Das hat grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen, und die Kündigung muss von allen Vertragspartnern eigenhändig unterschrieben sein.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Raus aus der alten Wohnung und schnell rein in die neue &#8211; so einfach ist es leider nicht immer. Möchte ein Mieter ausziehen, muss er zunächst einmal ordnungsgemäß kündigen. Das hat grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen, und die Kündigung muss von allen Vertragspartnern eigenhändig unterschrieben sein. Ein Fax oder eine E-Mail reichen nicht aus. Wirksam wird das Schreiben, sobald es dem Vermieter zugeht.</p>
<figure id="attachment_8709" aria-describedby="caption-attachment-8709" style="width: 450px" class="wp-caption aligncenter"><img decoding="async" class="size-large wp-image-8709" src="http://www.bauen-garten.de/wp-content/uploads/2015/06/2015-06-15-Mieterschutz-450x300.jpg" alt="Sowohl beim Ein- als auch beim Auszug sollte grundsätzlich ein Übergabeprotokoll erstellt werden, um Mängel festzuhalten. Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V./Judith Wagner" width="450" height="300" srcset="https://www.bauen-garten.de/wp-content/uploads/2015/06/2015-06-15-Mieterschutz-450x300.jpg 450w, https://www.bauen-garten.de/wp-content/uploads/2015/06/2015-06-15-Mieterschutz-300x200.jpg 300w, https://www.bauen-garten.de/wp-content/uploads/2015/06/2015-06-15-Mieterschutz.jpg 660w" sizes="(max-width: 450px) 100vw, 450px" /><figcaption id="caption-attachment-8709" class="wp-caption-text">Sowohl beim Ein- als auch beim Auszug sollte grundsätzlich ein Übergabeprotokoll erstellt werden, um Mängel festzuhalten.<br />Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V./Judith Wagner</figcaption></figure>
<p style="text-align: justify;"><strong>Kündigungsfristen einhalten</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Darüber hinaus ist die vorgeschriebene Kündigungsfrist einzuhalten. &#8222;Unbefristete Mietverträge, die nach dem 1. September 2001 unterzeichnet wurden, können vom Mieter zu jedem Monatsletzten mit dreimonatiger Frist gekündigt werden&#8220;, erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz. Für ältere Mietverträge würden oftmals auch längere Zeiträume gelten. Eine Kündigung befristeter Verträge sei nur zum Ablauf der im Vertrag angegebenen Laufzeit möglich.</p>
<p style="text-align: justify;">Doch was passiert, wenn man früher aussteigen will, aber der Vermieter dies nicht akzeptiert? &#8222;Dann hat man nur die Möglichkeit, einen Nachmieter zu stellen, mit dem der Vermieter einverstanden ist&#8220;, so Jürgens. Ein Recht darauf besteht allerdings nicht. Am besten lässt man sich bereits beim Abschluss eines Mietvertrages oder rechtzeitig vor der Kündigung von einem Experten beraten &#8211; man findet sie beispielsweise beim Interessenverband Mieterschutz unter www.iv-mieterschutz.de.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Wenn der Vermieter die Kaution einbehalten will</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ein häufiger Streitpunkt beim Wohnungswechsel ist die Kaution. So kommt oft Ärger auf, wenn der Vermieter nach dem Auszug nicht gleich die ganze Kaution auszahlen will. Tatsächlich kann dieser jedoch für gewisse Zeit einen angemessenen Teil einbehalten. Jörn-Peter Jürgens: &#8222;Der Vermieter sichert damit noch nicht fällige Ansprüche aus dem Mietverhältnis und der Abwicklung.&#8220; Das können etwa Nachforderungen aus der noch zu erstellenden Abrechnung der Betriebskosten sein. Spätestens nach sechs Monaten sollte das restliche Geld aber überwiesen sein. Manche Vermieter behalten die Kaution auch ein, um eventuell entstandene Schäden in der Wohnung zu reparieren. &#8222;Um diesbezüglichen Ärger zu vermeiden, sollte man grundsätzlich beim Ein- und Auszug ein Übergabeprotokoll erstellen, in dem sämtliche Mängel detailliert erfasst werden&#8220;, rät Jürgens.</p>
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