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Kündigung bei unzureichendem Lüften

Mieter muss für ausreichende Belüftung der gemieteten Wohnräume sorgen.

In Räumen, die nicht ausreichend gelüftet werden, droht Schimmelgefahr. Bild: IVBB
In Räumen, die nicht ausreichend gelüftet werden, droht Schimmelgefahr. Bild: IVBB

Mieter, die ihre Wohnung unzureichend lüften und es dadurch zu Feuchtigkeitsschäden wie etwa Schimmelbildung kommt, können vom Vermieter nach schriftlicher Abmahnung auch gekündigt werden. Ein völlig ungeeignetes Lüftungsverhalten oder gar unterlassenes Lüften kann erhebliche Schäden an der Gebäudesubstanz sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge haben. Nach Angaben des Informationsvereins Besser Bauen (IVBB) gilt eine zwei- bis dreimal tägliche Lüftung von 10 bis 15 Minuten mit weit geöffnetem Fenster als grundsätzlich zumutbar und in Wohnräumen als „normal“. In der Regel sollte die Luftfeuchtigkeit in Wohnräumen 50 Prozent nicht überschreiten.

Über den IVBB

Der Informationsverein Besser Bauen (IVBB) informiert kostenlos und unabhängig Bauherren und Bauinteressierte zu Themen rund ums Eigenheim. Im Sinne des Verbraucherschutzes vermittelt der Verein endverbrauchergerecht gebündeltes Fachwissen. Im Mittelpunkt stehen Energie- und Kosteneinsparung, die Vermeidung von Bauschäden, gesundes Wohnen, Baubiologie und -ökologie sowie Wohn- und Freizeitwert. Weitere Informationen sind erhältlich im Internet unter www.ivbb.org.

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