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Im Jahr 2017 müssen die ersten abgelaufenen Energieausweise erneuert werden

(djd). Vor zehn Jahren wurden die ersten Energieausweise für Gebäude ausgestellt. Jetzt müssen Vermieter und Verkäufer den Ausweis unter Umständen erneuern – und neue Vorgaben beachten.

Beim Energieausweis hat sich einiges geändert

Die ersten Energieausweise laufen 2017 ab: Mit der Energieeinsparverordnung EnEV 2007 wurden sie schrittweise eingeführt, und ein ausgestellter Ausweis ist jeweils zehn Jahre lang gültig. „Wer also 2017 eine Wohnung oder ein Haus vermietet oder verkauft, sollte prüfen, ob der Energieausweis noch gültig ist“, sagt Susanne Frey vom Energiedienstleister Minol. Unter Umständen benötige die Immobilie einen neuen Ausweis. Dabei muss der Verkäufer oder Vermieter die Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung EnEV 2014 beachten.

Steckbrief für Gebäude: Bei Verkauf oder Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses muss der Eigentümer den Interessenten einen gültigen Energieausweis vorlegen.
Foto: djd/MINOL

Auch die Gestaltung der Ausweise hat sich verändert: Das Farbband, auf dem der energetische Zustand des Hauses markiert ist, wurde verkürzt. „Das führt dazu, dass das Gebäude auf der Skala von Grün bis Rot strenger bewertet wird als in älteren Energieausweisen“, erklärt Frey: „Ein Haus, das früher im grünen Bereich war, kann bei unverändertem Kennwert jetzt im gelben Bereich liegen.“ Außerdem werde das Haus jetzt einer Energieeffizienzklasse von A+ bis H zugeordnet, so wie Verbraucher es bereits von Haushaltsgeräten kennen.

Neu ist auch, dass Vermieter und Verkäufer schon in der Immobilienanzeige bestimmte Kennwerte aus dem Energieausweis angeben müssen: die Art des Ausweises – also Verbrauchs- oder Bedarfsausweis -, den entsprechenden Energiekennwert in kWh pro Quadratmeter und Jahr, den Hauptenergieträger der Heizung, das Baujahr des Wohnhauses und bei neuen Ausweisen auch die Energieeffizienzklasse. Spätestens beim Besichtigungstermin muss der Energieausweis unaufgefordert vorgelegt werden.

Zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wählen – und online bestellen

Nach wie vor dürfen die meisten Eigentümer frei zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wählen. Nur bei Immobilien mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977, die seither nicht energetisch modernisiert wurden, ist der Bedarfsausweis Pflicht. Der günstigere Verbrauchsausweis beruht auf dem tatsächlichen Energieverbrauch in den letzten drei Jahren, der teurere Bedarfsausweis wird durch ein technisches Gutachten der Immobilie ermittelt. „Wir raten zum Verbrauchsausweis, wenn Eigentümer das Dokument vorrangig zur Information der Käufer und Mieter benötigen, und zum Bedarfsausweis, wenn sie sich genauer über die energetischen Schwachstellen ihres Hauses informieren möchten und eine Sanierung planen“, so Susanne Frey. Unter www.minol.de/energieausweis gibt es mehr Informationen und eine Online-Bestellmöglichkeit.

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